GR-Sitzung am 14. Dezember 2011
Tagesordnungspunkte der Gemeinderatsitzung vom 14. Dezember 2011:
TOP 1: Eröffnung, Begrüßung, Feststellung der Beschlussfähigkeit Fragestunde gemäß § 54 GO
TOP 2: Genehmigung oder Nichtgenehmigung der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates vom 15. November 2011
TOP 3: Beratung und Beschlussfassung über die Erhöhungen der marktbestimmten Abgaben - Indexanpassung
a) Wasserabgabenverordnung der Marktgemeinde Ehrenhausen
b) Müllabfuhrordnung der Marktgemeinde Ehrenhausen
TOP 4: Beschlussfassung des Voranschlages 2012 mit den Untervoranschlägen
a) Standesamtsverband Ehrenhausen
b) Staatsbürgerschaftsverband Ehrenhausen
c) Volksschule Ehrenhausen
d) Hauptschule Ehrenhausen
e) Freiwillige Feuerwehr Ehrenhausen
TOP 5:
a) Beratung und Beschlussfassung über den Mittelfristigen Finanzplan 2012
b) Beratung und Beschlussfssung über die Aufnahme des Kassenkredits laut Ausschreibung
c) Beratung und Beschlussfassung über Verinsförderungen für das Jahr 2011
TOP 6: Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme eines Darlehens in der Höhe von Euro 300.000,-- zur Errichtung der Zufahrtsstraße Hotel "Loisium" laut Ausschreibung
TOP 7: Beratung und Beschlussfassung über die Wohnungsvergabe Haus Nr. 15/6
TOP 8: Beratung und Beschlussfassung über die gänzliche Erlassung der Miet- und Betriebskosten für die Räumlichkeiten des Regionalmuseums Steiermark/Stajerska
Beschlüsse der GR-Sitzung vom 14.12.2011
TOP 1:
TOP 2:
TOP 3: Der Bürgermeister stellt den Antrag die Wassergebührenverordnung zu genehmigen und zu beschließen. Zudem soll jährlich eine Indexanpassung erfolgen.
EINSTIMMIGER BESCHLUSS
TOP 4: Der Bürgermeister stellt den Antrag die Müllabfuhrverordnung zu beschließen und stimmt darüber ab.
EINSTIMMIGER BESCHLUSS
TOP 5:
TOP 6:
TOP 7:
TOP 8:
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Ehrenhausen hat in seiner Sitzung vom 14. Dezember 2011 gemäß § 6 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes, LGBl. Nr. 137/1952, in der Fassung der Novell, LGBl. Nr. 152/1969 und gemäß § 6 des Steiermärkischen Gemeinde-wasserleitungsgesetzes 1971, LGBl. Nr. 42, i.d.g.F. folgende
WASSERGEBÜHRENVERORDNUNG
beschlossen.
§ 1
Für die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Ehrenhausen wird ein Wasserleitungsbeitrag nach § 1 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes erhoben.
§ 2
Die Höhe der vollen Baukosten für die gesamte Wasserversorgungsanlage
(§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt € 1.270.500,--.
§ 3
Die Höhe der hierfür aus Bundes- und Landesmitteln gewährten nicht rückzahlbaren Beiträge sowie der allenfalls angesammelten Wasserleitungsbeiträge (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungs-beitragsgesetz) beträgt € 37.426,51.
Nicht rückzahlbare Beiträge ---
angesammelte Wasserleitungsbeiträge ---
§ 4
Die Höhe der Ermittlung des Einheitssatzes zugrundezulegenden Baukosten nach
§ 4 Abs. 5 des Wasserleitungsbeitragsgesetzes beträgt € 1.233.073,49.
§ 5
Die Gesamtlänge des Rohrnetzes (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) beträgt
11.550 lfm.
§ 6
Die Höhe der aus den §§ 4 und 5 dieser Verordnung errechneten durchschnittlichen Kosten für einen Laufmeter der öffentlichen Wasserversorgungsanlage (§4 Abs. 5 Wasserleitungs-beitragsgesetz) beträgt € 106,76.
§ 7
Die Höhe des Einheitssatzes (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsgesetz) beträgt 5%, somit € 5,34.
§ 8
Die (allfälligen) Sondergebühren (§ 4 Abs. 5 Wasserleitungsbeitragsgesetz) für erhöhte Leistungen werden je angefallenem Betrag verrechnet.
§ 9
Für die Herstellung der Anschlussleitung von der Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserleitung zur Hausleitung wird gemäß § 5 Abs. 1 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 eine einmalige Abgabe in Höhe der tatsächlichen Herstellungskosten der Anschlussleitung erhoben (Anschlussgebühr).
§ 10
Für die gemäß § 7 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971 aufgestellten Wasserzähler wird eine Wasserzählergebühr erhoben (§ 5 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetz 1971). Die Wasserzählergebühr beträgt pro Jahr für:
3 m³ Nenngröße € 11,36 exkl. 10%
7 m³ Nenngröße € 17,04 exkl. 10%
20 m³ Nenngröße € 84,09 exkl. 10%
40 m³ Nenngröße € 181,82 exkl. 10%
§ 11
Für den Wasserverbrauch werden Wasserverbrauchsgebühren (Wasserzins) erhoben
(§ 5 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeindewasserleitungsgesetzes 1971). Die Wasser-verbrauchsgebühren betragen € 2,18 pro m³ verbrauchter Wassermenge.
§ 12
Die jährliche Wasserbenützungsgebühr ist in 4 Teilbeträgen und zwar jeweils am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Im Dezember j. J. erfolgt eine Wasserablesung. Die Jahresabrechnung erfolgt als 1. Teilbetrag mit Fälligkeit am 15. Februar des nächsten Jahres.
§ 13
Allen obigen Abgaben wird die gesetzliche Umsatzsteuer (derzeit 10%) hinzugerechnet.
§ 14
Diese Verordnung tritt mit 01. 01. 2012 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Wasser-gebührenverordnung der Marktgemeinde Ehrenhausen außer Kraft.
Müllabfuhrordnung
Auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.2011 wird gemäß § 11 i. V. m. § 13 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 65/2004, und auf Grund der Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45/1948 i. d. F. BGBl. I 100/2003, in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Z. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, die Abfuhrordnung der Marktgemeinde Ehrenhausen erlassen:
§ 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Gemeinde erfüllt die von ihr zu besorgenden Aufgaben der Abfallwirtschaft nach den Grundsätzen des Vorsorgeprinzips sowie der Nachhaltigkeit. Dazu zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen für die Sicherstellung einer nachhaltigen Abfall- und Umweltberatung sowie Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft. Für die Beschaffung von Arbeitsmaterial und Gebrauchsgütern sowie Maßnahmen der Wirtschaftsförderung durch die Gemeinde gelten die Grundsätze gemäß § 2 StAWG 2004.
(2) Für die Sammlung und Abfuhr der im Gemeindegebiet Ehrenhausen anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 StAWG 2004 im Sinne einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft hat die Marktgemeinde Ehrenhausen eine Abfallabfuhr eingerichtet.
(3) Die Abfallabfuhr umfasst die Sammlung und Abfuhr der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe), der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle), der sperrigen Siedlungsabfälle (Sperrmüll), des Straßenkehrichts sowie der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), die auf den im Abfuhrbereich gelegenen Liegenschaften anfallen.
(4) Zur Besorgung der öffentlichen Abfuhr bedient sich die Marktgemeinde Ehrenhausen im Interesse der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit hiezu berechtigter privater Entsorger, wobei diese auch vom AWV Leibnitz beauftragt werden können.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle sind bewegliche Sachen,
1. deren sich der Abfallbesitzer/die Abfallbesitzerin entledigen will oder entledigt hat oder
2. deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich ist, um die öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 StAWG 2004 nicht zu beeinträchtigen.
(2) Als Abfälle gelten Sachen, deren ordnungsgemäße Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse erforderlich ist, auch dann, wenn sie eine die Umwelt beeinträchtigende Verbindung mit dem Boden eingegangen sind. Die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse kann auch dann erforderlich sein, wenn für eine bewegliche Sache ein Entgelt erzielt werden kann.
(3) Als Siedlungsabfallarten im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004 gelten:
1. getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe wie z.B. Textilien, Papier, Metalle, Glas - ausgenommen Verpackungsabfälle).
2. getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z.B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle)
3. sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann)
4. Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist) sowie
5. gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffern 1 bis 4 zuzuordnen ist).
§ 3
Abfuhrbereich
Der Abfuhrbereich der öffentlichen Abfuhr umfasst grundsätzlich das gesamte Gemeindegebiet der Gemeinde Ehrenhausen.
Für jene Objekte, die auf Grund zu langer oder schmaler Zufahrtswege nicht direkt angefahren werden können, werden öffentliche Sammelstellen festgelegt. Sammelstellen für diese Objekte ist der Kreuzungspunkt – Objekteinfahrt mit der jeweiligen Gemeindestraße – Interessensweg oder Landesstraße.
Die angeführten Weg Nummern beziehen sich auf das „ländliche Straßennetz“ des Amtes der Stmk. Landesregierung, FA 18D:
Die planliche Darstellung der Sammelstellen bildet einen Teil dieser Verordnung (Anhang A)
§ 4
Anschlusspflicht
(1) Die Liegenschaftseigentümer/innen der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke sind berechtigt und verpflichtet, diese an die öffentliche Abfuhr anzuschließen und die auf ihren Grundstücken anfallenden Siedlungsabfälle durch die öffentliche Abfuhr sammeln und abführen zu lassen.
(2) Eine bloß zeitweilige Benützung des Grundstückes (z.B. Zweitwohnung, Ferienhaus, Wochenendhaus oder Kleingartenanlage) begründet keine Ausnahme von der Anschlusspflicht.
(3) Die Anschlusspflicht entsteht mit der Bereitstellung der Abfallsammelbehälter. Die Gemeinde hat die Anschlusspflichtigen von der Beistellung der Abfallsammelbehälter nachweislich zu verständigen. Auf Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin hat die Gemeinde über die Anschlusspflicht mit Bescheid abzusprechen. In diesem Bescheid hat die Gemeinde auch die Art, Größe und Anzahl der Abfallsammelbehälter sowie die Abfuhrintervalle festzulegen. Der Antrag ist vom Liegenschaftseigentümer/von der Liegenschaftseigentümerin binnen eines Monats ab Zustellung der Verständigung über die Beistellung der Abfallsammelbehälter einzubringen.
(4) Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind, können unter Vorlage eines betrieblichen Abfallwirtschaftskonzeptes gemäß § 10 AWG 2002 von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband Leibnitz kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Marktgemeinde Ehrenhausen von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln.
§ 5
Sammlung und Abfuhr
(1) Verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe) sind vom Besitzer/von der Besitzerin zu trennen und in die entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter bzw. bei der Sammelstelle gemäß § 7 einzubringen. Dabei ist im Hinblick auf die Wiederverwertung darauf zu achten, dass keine Verschmutzung und keine Vermischung der Altstoffe erfolgt.
(2) Biogene Siedlungsabfälle (Bioabfälle) sind nach Möglichkeit am eigenen Grundstück selbst zu kompostieren (Einzel- und/oder Gemeinschaftskompostierung). Biogene Siedlungsabfälle, die nicht auf dem eigenen Grundstück kompostiert werden, sind zu trennen und in die dafür vorgesehenen Behälter (Biotonne) einzubringen. Die Gemeinde hat die dafür notwendigen Behälter im erforderlichen Ausmaß bereitzustellen.
(3) Gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll) werden in den jeder Liegenschaft zur Verfügung stehenden Abfallsammelbehältern und Abfallsammelsäcken gesammelt.
(4) Sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin an den von der Gemeinde festzusetzenden Zeiten im Altstoffsammelzentrum der Marktgemeinde Ehrenhausen abzugeben.
(5) Problemstoffe gemäß § 2 Abs. 4 Z.4 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 i. d. F. BGBl. I Nr. 181/2004, dürfen nicht in die Abfallsammelbehälter für nicht gefährliche Siedlungsabfälle eingebracht werden. Problemstoffe sind vom jeweiligen Besitzer/von der jeweiligen Besitzerin zweimal jährlich bei der mobilen Problemstoffsammlung abzugeben. Die Zeiten werden von der Gemeinde in der ortsüblichen Form bekanntgegeben.
§ 6
Abfallsammelbehälter für gemischte und biogene Siedlungsabfälle (Restmüll und Bioabfälle)
(1) Die Sammlung von Siedlungsabfällen erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern und Abfallsammelsäcken.
(2) Die Sammlung der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll) erfolgt in geeigneten Behältern mit einem Inhalt von 80, 120, 240 und 360 Litern bzw. Abfallsammelsäcken mit 60 Litern.
(3) Die Anzahl der Behältnisse wird so festgesetzt, dass der anfallende Abfall unter Berücksichtigung seiner Art, Beschaffenheit und Menge, der Zahl der Haushalte oder Personen, des Behältervolumens und der Häufigkeit der regelmäßigen Entleerungen innerhalb des Abfuhrzeitraumes gelagert werden kann. Für jede Liegenschaft ist mindestens ein 80 l Behälter bzw. ein 120 l Behälter für die Sammlung und Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle zu verwenden. Das Behältervolumen darf 280 Liter pro Person und Jahr nicht unterschreiten. Für nicht dauernd bewohnte Liegenschaften (Ferienwohnungen, Wochenendhäuser und anderen Objekten) ist ein 80 l Behälter/Abfuhr zu verwenden.
(4) Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden bzw. bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von mehreren Haushalten bewohnt wird, kann ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter verwendet werden. Das Behältervolumen darf d.s. 280 l pro Person und Jahr, sowie den im Absatz 3 angeführten Mindestbedarf nicht unterschreiten. Befinden sich Betriebsgebäude (z. B. Geschäfte, Büros, Fabriken, sonstige Einrichtungen und Anlagen) auf einer Liegenschaft bzw. Betriebsgebäude und Wohngebäude auf ein- und derselben Liegenschaft, so kann die Marktgemeinde Ehrenhausen diesen, nach Maßgabe der Größe und Art, eigene Abfallsammelbehälter beistellen. Dies gilt gleichermaßen für stationäre oder mobile Verkaufsstände sowie Baustellenhütten auf öffentlichem Gut oder privaten Liegenschaften.
(5) Bei Liegenschaften, für die eine Abfuhr von biogenen Siedlungsabfällen durch die Gemeinde beantragt wurde, erfolgt die Sammlung und Abfuhr der biogenen Siedlungsabfälle in besonders gekennzeichneten Behältern („braune Tonne“) mit einem Inhalt von 120 l bzw. 240 Litern.
(6) Die Abfallsammelbehälter sind für die Nutzungsberechtigten an leicht zugänglicher Stelle aufzustellen. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass bei der Benützung der Abfallsammelbehälter keine unzumutbare Belästigung durch Staub, Geruch und Lärm erfolgt. Die Aufstellplätze der Sammelbehälter sind von den Liegenschaftseigentümer/innen zu reinigen und von Schnee und Eis freizuhalten. Für die Abholung sind die Abfallsammelbehälter rechtzeitig an leicht zugänglicher Stelle bereit zu stellen. Die Gemeinde kann mit Bescheid den Ort der Aufstellung und den Ort der Abholung festlegen.
(7) Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass nach Entleerung der Abfallsammelbehälter durch die Abfallabfuhr diese umgehend wieder an den Aufstellungsort zurück gebracht werden.
(8) In die Abfallsammelbehälter darf nur der auf der zugehörigen Liegenschaft anfallende Siedlungsabfall eingebracht werden. Die Liegenschaftseigentümer/innen haben dafür zu sorgen, dass die Abfallsammelbehälter oder die Abfallsammelsäcke nur soweit befüllt werden, als der Deckel geschlossen oder die Abfallsammelsäcke ordnungsgemäß verschlossen werden können. In die Abfallsammelbehälter oder Abfallsammelsäcke dürfen nur jene Abfälle eingebracht werden, für deren Aufnahme sie bestimmt sind.
(9) Über begründeten Antrag des Liegenschaftseigentümers/der Liegenschaftseigentümerin kann das Behältervolumen und/oder die Häufigkeit der regelmäßigen Abfuhr, der Menge des tatsächlich anfallenden Siedlungsabfalls in Entsprechung zu den Vorgaben dieser Abfuhrordnung durch die Gemeinde angepasst werden. Die Gemeinde hat über solche Anträge mit Bescheid abzusprechen.
(10) Sollten sich nach Bescheiderlassung gemäß Abs. 9 wesentliche Änderungen ergeben, hat die Marktgemeinde Ehrenhausen von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten.
§ 7
Sammlung von verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe)
(1) Die Sammlung der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altpapier) erfolgt in geeigneten und je nach zu sammelnder Abfallart unterscheidbaren Abfallsammelbehältern mit einem Inhalt von 240 und 360 Litern. Das Behältervolumen darf 240 Liter pro Haushalt nicht unterschreiten.
(2) Bei Liegenschaften mit mehreren Gebäuden bzw. bei Liegenschaften mit einem Gebäude, das von mehreren Haushalten bewohnt wird, kann ein gemeinsamer Abfallsammelbehälter für Papier verwendet werden. Das Behältervolumen darf den im Absatz 1 angeführten Mindestbedarf nicht unterschreiten. Befinden sich Betriebsgebäude (z. B. Geschäfte, Büros, Fabriken, sonstige Einrichtungen und Anlagen) auf einer Liegenschaft bzw. Betriebsgebäude und Wohngebäude auf ein- und derselben Liegenschaft, so kann die Gemeinde diesen, nach Maßgabe der Größe und Art, eigene Abfallsammelbehälter beistellen. Dies gilt gleichermaßen für stationäre oder mobile Verkaufsstände sowie Baustellenhütten auf öffentlichem Gut oder privaten Liegenschaften.
(3) Für die getrennte Sammlung und Abfuhr von verwertbaren Siedlungsabfällen (Altstoffe wie z.B. Textilien, Altholz, Glas sowie Metalle - ausgenommen Verpackungsabfälle) wird in der Marktgemeinde Ehrenhausen eine Sammelstelle eingerichtet. Die Aufstellung der Abfallsammelbehälter erfolgt durch die Gemeinde (bzw. deren Beauftragten) und ist im Einvernehmen mit dem Liegenschaftseigentümer/der Liegenschaftseigentümerin durchzuführen.
(4) In die auf der Sammelstelle bereitgestellten Abfallsammelbehälter dürfen nur die im Abfuhrbereich anfallenden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) eingebracht werden. Hierbei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass der Aufstellungsort nicht verunreinigt wird.
(5) In die Abfallsammelbehälter dürfen nur solche verwertbare Siedlungsabfälle eingebracht werden, wie sie der Beschriftung bzw. der Leitfarbe des jeweiligen Abfallsammelbehälters entsprechen.
(6) Für die Marktgemeinde Ehrenhausen wird folgender Standort für die Einrichtung einer Sammelstelle festgelegt:
Altstoffsammelzentrum Ehrenhausen, Platscherstraße, 8461 Ehrenhausen
§ 8
Durchführung der Abfallabfuhr
(1) Die Abfuhrtermine werden im Vorhinein in Form eines Umweltkalenders festgelegt und den Anschlusspflichtigen zur Kenntnis gebracht.
(2) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle (Restmüll), der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altpapier) sowie der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) erfolgt im gesamten Abfuhrbereich.
(3) Die Abfuhr der gemischten Siedlungsabfälle wird alle (4 Wochen) durchgeführt. Auf begründeten Antrag (§ 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. § 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz angepasst werden.
(4) Die Abfuhr des getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfalls (Altpapier) wird alle (6 Wochen) durchgeführt. Auf begründeten Antrag (§ 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. § 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz angepasst werden.
(5) Die Abfuhr der getrennt zu sammelnden biogenen Siedlungsabfälle (Bioabfälle) wird in den Monaten April bis Oktober wöchentlich und in den Monaten November bis März alle 2 Wochen durchgeführt. Auf begründeten Antrag (§ 6 Abs. 9 Abfuhrordnung i. V. m. § 9 Abs. 3 StAWG 2004) kann die Abfuhrfrequenz angepasst werden.
(6) Die Übernahme der getrennt zu sammelnden verwertbaren Siedlungsabfälle (Altstoffe) erfolgt im Altstoffsammelzentrum alle 2 Wochen jeweils in der Zeit zwischen 14 Uhr und 16 Uhr).
(7) Die Übernahme von sperrigen Siedlungsabfällen (Sperrmüll) erfolgt im Altstoffsammel-zentrum jeden ersten Freitag im Monat.
(8) Eine allfällige Änderung der Abfuhr- sowie Übernahmetermine und –zeiten für Abfälle wird den Anschlusspflichtigen rechtzeitig zur Kenntnis gebracht.
§ 9
Straßenkehricht
Die Gemeinde hat für die ordnungsgemäße Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen gemäß § 4 Abs. 4 Z. 4 StAWG 2004 (Straßenkehricht) zu sorgen.
§ 10
Behandlungsanlagen
In Übereinstimmung mit dem regionalen Abfallwirtschaftsplan des Abfallwirtschaftsverbandes Leibnitz vom 16. Mai 2006 werden für die Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle gemäß § 2 Abs. 3 folgende Abfallbehandlungsanlagen in Anspruch genommen:
A.S.A. Abfallservice Halbenrain GmbH & Co Nfg. KG
Halbenrain 147
8492 Halbenrain MBA
AEVG Abfall Entsorgungs- und VerwertungsGmbH
Sturzgasse 8
8020 Graz MA
Müllex
Umwelt-Säuberung GmbH. & Co. KG
Eicherweg 5
8321 St.Margarethen MA
Der Kleidersammler
Kanzler-Biener-Straße 16
6300 Wörgl Textil
Mayer-Melnhof Karton GmbH
Wannersdorf 80
8130 Frohnleiten Papieraufbereitung
Shredderbetrieb Fritz Kuttin
Floßländ 16
8720 Knittelfeld Eisenschrott/HH-Ware
ZUSER Umweltservice GmbH
Wilhelm-Jantsch-Straße 1
8120 Peggau Holzaufbereitung/MA
Musger Peter
Fötschach 6
8463 Leutschach Biomüllverwertung
Schirmbeck GmbH-Glasrecycling
Bahnhofstraße 50
8714 Kraubath/M. Flach- und Verbundglasaufbereitung
§ 11
Eigentumsübergang
(1) Mit dem Verladen auf ein Fahrzeug der öffentlichen Abfuhr geht das Eigentum am Abfall auf den Abfallwirtschaftsverband Leibnitz über.
(2) Abfall, der den genehmigten Behandlungsanlagen zugeführt wird, geht mit der Übergabe an diese in das Eigentum des Betreibers/der Betreiberin über.
(3) Der Eigentumsübergang nach den Absätzen 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Wertgegenstände.
(4) Bei Eigentumsübergang nach Abs. 1 und 2 haftet der/die bisherige Eigentümer/in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für Schäden, die dessen/deren eingebrachter Abfall verursacht.
§ 12
Duldungsverpflichtungen
(1) Den Organen und Beauftragten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes Leibnitz ist zur Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung und den hiezu erlassenen Bescheiden ungehinderter Zutritt zu allen Liegenschaftsteilen, auf denen Siedlungsabfall gemäß § 2 Abs. 3, gelagert oder behandelt wird, samt den dazu gehörigen Gebäuden und Anlagen einschließlich der Einsichtnahme der Unterlagen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die dabei bekannt gewordenen persönlichen, betrieblichen oder geschäftlichen Verhältnisse unterliegen der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 B-VG).
(2) Die Liegenschaftseigentümer/innen oder die sonst an Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten haben zu dulden, dass im Zuge von Erhebungen Grundstücke im erforderlichen Ausmaß durch Organe oder Beauftragte der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes betreten und die notwendigen Überprüfungen vorgenommen werden. Verursachte Schäden sind zu ersetzen.
§ 13
Grundzüge der Gebührengestaltung
(1) Für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfallabfuhr und –behandlung hebt die Marktgemeinde Ehrenhausen an den Zielen und Grundsätzen des § 1 StAWG 2004 orientierte Gebühren ein.
(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Benützungsgebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.
(3) Zur Entrichtung der Benützungsgebühren sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/Liegenschaftseigentümerinnen verpflichtet. Miteigentümer /Miteigentümerinnen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.
§ 14
Gebühren und Kostenersätze
(1) Die Benützungsgebühr setzt sich zusammen aus einer verbrauchsunabhängigen Grundgebühr und einer variablen Gebühr.
(2) Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.
§ 15
Grundgebühr
Als Grundlage der Berechnung der Restmüllgebühr wird die Anzahl der im Haushalt lebenden Personen (Haushalte) bzw. Einwohnergleichwerte für Betriebe und sonstige Einrichtungen herangezogen.
In die verbrauchsunabhängige Grundgebühr werden insbesondere die für den Betrieb, die Erhaltung und die Verwaltung der maßgeblichen Einrichtungen und Anlagen entstandenen Kosten hineingerechnet.
Diese betragen pro Jahr:
Haushalte:
pro Person im Haushalt 1 EGW € 16,50
Betriebe und sonstige Einrichtungen:
klein 6 EWG € 99,00
mittelklein 12 EWG € 198,00
mittel 18 EWG € 297,00
mittelgroß 38 EWG € 627,00
groß 54 EWG € 891,00
§ 16
Variable Gebühr
(1) Die Berechnung der variablen Gebühr erfolgt auf Basis des beigestellten Behälter-volumens und der Anzahl der Entleerungen. Als Berechnungsgrundlage werden die Kosten herangezogen, welche durch die tatsächliche Inanspruchnahme der Entsorgungseinrichtung anfallen.
Diese betragen pro Jahr:
1. für gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den vorigen Kategorien zuzurechnen ist):
Kunststoffgefäß 80 l € 59,20
Kunststoffgefäß (klein) 120 l € 88,80
Kunststoffgefäß (mittelklein) 240 l € 177,60
Kunststoffgefäß (mittel) 360 l € 266,40
Kunststoffgefäß (mittelgroß) 770 l € 569,80
Kunststoffgefäß (groß) 1100 l € 814,00
Im Bedarfsfall können (z. B. 60 l) Säcke für die zusätzliche Sammlung von Restmüll zugekauft werden. Ein Abfallsammelsack kostet € 4,70
2. für getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle = Biomüll (kompostierbare Siedlungsabfälle wie z. B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle):
Kunststoffgefäß 120 l € 155,35
Kunststoffgefäß 240 l € 310,71
(2) Bei Erhöhung oder Reduzierung des festgelegten Behältervolumens wird die variable Gebühr angepasst.
§ 17
Kostenersätze für zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Siedlungsabfalls wird ein gesonderter Kostenersatz verrechnet. Die Höhe der einzelnen Kostenersätze für alle von der Marktgemeinde Ehrenhausen zusätzlich angebotenen Leistungen wird auf ortsübliche Weise bekannt gemacht.
§ 18
Umsatzsteuer
Die gesetzliche Umsatzsteuer in der Höhe von derzeit 10 % ist allen Beträgen bereits hinzugerechnet.
§ 19
Vorschreibung und Stichtag
(1) Die in dieser Verordnung angeführten Gebühren werden vierteljährlich vorgeschrieben. Stichtage für die Berechnung der jeweiligen Vorschreibung sind der 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und der 1. Oktober.
(2) Für den Fall, dass die Gemeinde neben der Abfallgebühr auch andere Leistungen (z.B. Grundsteuer, Kanalgebühr) in einem vorschreibt, ist die Abfallgebühr gesondert auszuweisen.
§ 20
Strafbestimmungen
Die Strafbestimmungen richten sich nach § 18 des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes 2004.
§ 21
Inkrafttreten
Die Abfuhrordnung der Marktgemeinde Ehrenhausen tritt mit 1.1.2012 in Kraft, gleichzeitig tritt die bisherige Müllabfuhrordnung außer Kraft.